Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
Zulassung von bestimmten Erzeugnissen
§ 7.
(1) Der Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie 83/228/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 11) zu entsprechen.
(2) Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Abs. 1, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40067066
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