§ 7 FeZG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 7.

(1) Die begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution derGIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40125557

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