Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 7.
(1) Die begünstigte Person oder Institution hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) unverzüglich zu melden.
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