§ 7 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 7.

(1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) Eine neuerliche Zulassung eines Aufnahmewerbers oder einer Aufnahmewerberin zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst nach Ablauf der Jahresfrist möglich.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144009

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