§ 7 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 7.

(1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb eines Jahres erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) Sofern kein Fall des Abs. 4 gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom oder von der Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt oder der Polizeiärztin.

(4) Eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren bleibt solange als medizinischer Ausschließungsgrund aufrecht, bis der oder die Aufnahmewerbende ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder eines klinischen Psychologen vorgebracht hat, welches die Auffälligkeit widerlegt. Eine neuerliche Zulassung zu einem Auswahlverfahren ist erst nach Vorlage eines solchen Gutachtens zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242746

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