§ 7 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 7.

(1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde. Eine Wiederholung des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 3 dritter Satz) gilt nicht als letzter Test.

(3) Sofern kein Fall des Abs. 4 gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt.

(4) Eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren bleibt solange als medizinischer Ausschließungsgrund aufrecht, bis der Aufnahmewerbende ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder eines klinischen Psychologen vorgebracht hat, welches die Auffälligkeit widerlegt. Das Gutachten ist binnen eines durch den untersuchenden Polizeiarzt festzulegenden, angemessenen Zeitraums vorzulegen. Eine neuerliche Zulassung zu einem Auswahlverfahren ist erst nach Vorlage eines solchen Gutachtens zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208174

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