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§ 7 EEN-V 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2025

3. Abschnitt

Einzelentgeltnachweis für Internetzugangsdienste

§ 7.

(1) Soweit die Internetzugangsleistung zeitabhängig verrechnet wird, ist im Einzelentgeltnachweis für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:

  1. 1. Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
  2. 2. sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können, sowie
  3. 3. das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.

(2) Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.

Schlagworte

Nettobetrag

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

20012880

Dokumentnummer

NOR40269238

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