§ 6.
(1) Im Einzelentgeltnachweis sind die drei letzten aufeinander folgenden Stellen der passiven Nutzernummer unkenntlich zu machen. Öffentliche Kurzrufnummern, soweit es sich nicht um entgeltfreie Nummern handelt, und Nummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste sind jedoch vollständig anzugeben.
(2) Hat der Endnutzer schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird, sind für zukünftige Abrechnungszeiträume die passiven Nutzernummern im Einzelentgeltnachweis vollständig anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
20012880
Dokumentnummer
NOR40269237
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