§ 7.
(1) Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass compliance-relevante Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass Insider-Informationen unter Einhaltung der Pflichten nach § 48d Abs. 1 und 3 BörseG veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine compliance-relevante Information handelt.
(2) Die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,
- 1. wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,
- 2. wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und
- 3. wenn sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, compliance-relevante Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des § 48b BörseG zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“).
Hinsichtlich der Weitergabe von Insider-Informationen ist jedenfalls § 48b BörseG zu beachten.
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