§ 7.
(1) Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass compliance-relevante Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass Insiderinformationen unter Einhaltung der Pflichten nach Art. 17 Abs. 1 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine compliance-relevante Information handelt.
(2) Die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,
- 1. wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,
- 2. wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und
- 3. wenn sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, compliance-relevante Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des Art. 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“).
Hinsichtlich der Weitergabe von Insiderinformationen ist jedenfalls Art. 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Gesetzesnummer
20005439
Dokumentnummer
NOR40186067
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