§ 7 ECV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2016

§ 7.

(1) Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass compliance-relevante Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass Insiderinformationen unter Einhaltung der Pflichten nach Art. 17 Abs. 1 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine compliance-relevante Information handelt.

(2) Die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,

  1. 1. wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,
  2. 2. wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und
  3. 3. wenn sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, compliance-relevante Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des Art. 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“).

    Hinsichtlich der Weitergabe von Insiderinformationen ist jedenfalls Art. 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20005439

Dokumentnummer

NOR40186067

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