§ 7 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Höhe der Beihilfe und förderfähige Kosten

§ 7.

(1) Die Beihilfe für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 beträgt 50 % der in Anhang I bzw. Anhang Ia angeführten förderfähigen Kosten. Davon ausgenommen sind Absatzförderungsmaßnahmen, welche im Antragszeitraum des Jahres 2020 zur Genehmigung beantragt werden; für diese Maßnahmen beträgt die Beihilfe 60 % der in Anhang I bzw. Anhang Ia angeführten förderfähigen Kosten.

(2) Förderfähig sind ausschließlich die in Anhang I bzw. Anhang Ia angeführten Kosten. Nicht förderfähig ist jener Teil der Kosten, der von Dritten getragen oder von Dritten dem Antragsteller abgegolten wird. Erzielt der Antragsteller im Rahmen einer Maßnahme gemäß Anhang I bzw. Anhang Ia Einnahmen, so reduzieren diese die Beihilfe um jenen Betrag, um den die Summe aus Nettoeinnahmen und Beihilfe die Gesamtkosten der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 übersteigt.

(3) Bei Anträgen betreffend Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Anträgen betreffend Information in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten sind entsprechend den Vorgaben in dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu berechnen und dürfen insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

Für Reise- und Unterkunftskosten gelten die in Anhang I lit. f und Anhang Ia lit. f festgesetzten Kostensätze.

Gefördert werden nur Maßnahmen, welche im Durchführungszeitraum vollständig durchgeführt und bezahlt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40224631

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)