Höhe der Beihilfe und förderfähige Kosten
§ 7.
(1) Die Beihilfe für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 beträgt 50 % der in Anhang I bzw. Anhang Ia angeführten förderfähigen Kosten.
(2) Förderfähig sind ausschließlich die in Anhang I bzw. Anhang 1a angeführten Kosten.
(3) Bei Anträgen betreffend Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Anträgen betreffend Information in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten betragen.
Für Reise- und Unterkunftskosten gelten die in Anhang I lit. f und Anhang Ia lit. f festgesetzten Kostensätze.
Gefördert werden nur Maßnahmen, welche im Durchführungszeitraum vollständig durchgeführt und bezahlt werden.
Schlagworte
Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205914
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