§ 7 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Höhe der Beihilfe und förderfähige Kosten

§ 7.

(1) Die Beihilfe für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 beträgt 50 % der in Anhang I bzw. Anhang Ia angeführten förderfähigen Kosten.

(2) Förderfähig sind ausschließlich die in Anhang I bzw. Anhang 1a angeführten Kosten.

(3) Bei Anträgen betreffend Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Anträgen betreffend Information in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

Für Reise- und Unterkunftskosten gelten die in Anhang I lit. f und Anhang Ia lit. f festgesetzten Kostensätze.

Gefördert werden nur Maßnahmen, welche im Durchführungszeitraum vollständig durchgeführt und bezahlt werden.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205914

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)