§ 7 COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2022

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022

Zusammenkünfte

§ 7.

(1) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

  1. 1. Begräbnisse;
  2. 2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
  3. 3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
  4. 4. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
  5. 5. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
  6. 6. Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
  7. 7. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
  8. 8. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

(3) Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Teilnehmern ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht

  1. 1. im privaten Wohnbereich;
  2. 2. während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
  3. 3. bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung;
  4. 4. bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wenn der für die Zusammenkunft Verantwortliche alle Teilnehmer nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 einlässt.

(4) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(5) Die §§ 3 und 3a gelangen nicht zur Anwendung, sofern

  1. 1. es sich um eine geschlossene Gruppe bzw. Gesellschaft handelt und
  2. 2. der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022

Schlagworte

Konzertarena

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40243052

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