§ 7 COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2022

Zusammenkünfte

§ 7.

(1) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

  1. 1. Begräbnisse;
  2. 2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
  3. 3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
  4. 4. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
  5. 5. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
  6. 6. Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
  7. 7. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
  8. 8. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

Schlagworte

Konzertarena

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40242822

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