§ 7 BSFV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2005

Ausgangsleistung

§ 7

(1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung in Übereinstimmung mit den Vorschriften derAnlage 3 auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.

(2) In den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff", “Schiff-Hafen" und “Funkverkehr an Bord" muss die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.

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