Ausgangsleistung
§ 7
(1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
(2) In den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff", “Schiff-Hafen" und “Funkverkehr an Bord" muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.
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