§ 7 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Zu § 7 Abs. 1: siehe die V, BGBl. Nr. 342/1967 BGBl. Nr. 24/1970 BGBl. Nr. 71/1978 BGBl. Nr. 348/1988 BGBl. Nr. 478/1988 und die Lehrplanverordnungen, die in ihren Stundentafeln in der Regel auch die Einreihung der einzelnen Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppen enthalten.

§ 7

(1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die

  1. 1. vom § 2 nicht erfaßt sind oder
  2. 2. neu eingeführt werden,

    das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.

(2) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände

  1. 1. im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Landesschulräte (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) vorgesehen oder
  2. 2. im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) nur an einzelnen Schulen geführt

    werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einem Landesschulrat untersteht, überdies im betreffenden Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)

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