§ 7 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

1. ÜR: Art. II BG, BGBl. Nr. 567/1981. 2. Zu § 7 Abs. 1: siehe die V, BGBl. Nr. 342/1967 BGBl. Nr. 24/1970 BGBl. Nr. 387/1972 BGBl. Nr. 527/1973 BGBl. Nr. 190/1976 BGBl. Nr. 71/1978 BGBl. Nr. 502/1982 BGBl. Nr. 359/1986 BGBl. Nr. 348/1988 BGBl. Nr. 478/1988 und die Lehrplanverordnungen, die in ihren Stundentafeln in der Regel auch die Einreihung der einzelnen Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppen enthalten.

§ 7

(1) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Unterrichtsgegenstände, die

  1. 1. vom § 2 nicht erfaßt sind oder
  2. 2. neu eingeführt werden,

    das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.

(2) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) nur an einzelenen Schulen geführt werden oder von Landesschulräten im Rahmen zusätzlicher Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) vorgesehen werden. In diesem Fall sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einem Landesschulrat untersteht, überdies im betreffenden Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen.

(3) Die Einreihung des Unterrichtsgegenstandes "Aktuelle Fachgebiete" an berufsbildenden Lehranstalten sowie die Einreihung der Freigegenstände (Vorlesungen und Seminare) und unverbindlichen Übungen an Pädagogischen Akademien in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI hat im Einzelfall durch das zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der Belastung des Lehrers im Vergleich zu den im § 2 Abs. 1 geregelten Unterrichtsgegenständen zu erfolgen.

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