Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2017
Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH
§ 7.
(1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Befreiungsanträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von € 195.000 netto.
(2) Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 5,60 Euro netto pro Erledigung ersetzt.
(3) Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2017
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Gesetzesnummer
20007906
Dokumentnummer
NOR40199347
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