Zulassungsvoraussetzungen
§ 7.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. a)die erfolgreiche Absolvierung eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
- b) den erfolgreichen Besuch des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
- c) den erfolgreichen Besuch des österreichischen Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Wien oder
- d) den erfolgreichen Besuch des österreichischen Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung an der Universität Wien oder
- e) den erfolgreichen Besuch der Werbeakademie des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Wien oder
- f) den erfolgreichen Besuch der Werbe-Design-Akademie des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Tirol oder
- g) den erfolgreichen Besuch des Fachlehrganges für Werbung und Design des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Niederösterreich oder
- h) den erfolgreichen Besuch des viersemestrigen Fachlehrganges für die Ausbildung zum/zur WerbedesignerIn des Berufsförderungsinstitutes für Wien oder
- i) den erfolgreichen Besuch einer sonstigen einschlägigen Fachakademie oder gleichwertigen Bildungseinrichtung
- und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
- 2. den erfolgreichen Besuch
- a) einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im graphischen Bereich oder im Bereich der Medienkommunikation und Werbung liegt, oder
- b) einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie
- und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. den erfolgreichen Besuch
- a) einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder
- b) einer allgemeinbildenden höheren Schule oder
- c) einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder
- d) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem graphischen Lehrberuf oder in einem Lehrberuf mit kaufmännischem oder künstlerischem Schwerpunkt
- und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Schlagworte
Universitätsstudium, Marktforschung
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007631
Dokumentnummer
NOR12087120
alte Dokumentnummer
N5199638001L
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