§ 7 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Zulassungsvoraussetzungen

§ 7

§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. 1. a) die erfolgreiche Absolvierung eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
  2. b) den erfolgreichen Besuch des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
  3. c) den erfolgreichen Besuch des österreichischen Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Wien oder
  4. d) den erfolgreichen Besuch des österreichischen Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung an der Universität Wien oder
  5. e) den erfolgreichen Besuch der Werbeakademie des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Wien oder
  6. f) den erfolgreichen Besuch einer sonstigen einschlägigen Fachakademie oder gleichwertigen Bildungseinrichtung

    und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. den erfolgreichen Besuch

  1. a) einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im graphischen Bereich oder im Bereich der Medienkommunikation und Werbung liegt, oder
  2. b) einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie

    und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. den erfolgreichen Besuch

  1. a) einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder
  2. b) einer allgemeinbildenden höheren Schule oder
  3. c) einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder
  4. d) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem graphischen Lehrberuf oder in einem Lehrberuf mit kaufmännischem oder künstlerischem Schwerpunkt

    und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

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