§ 7 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Unterbrechung der Versicherung

§ 7.

(1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,

  1. 1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
  2. 2. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung und eines anschließenden Karenzurlaubes längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 15b MSchG (§ 4 EKUG) oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung;
  3. 3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40021434

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