§ 7 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Unterbrechung der Versicherung

§ 7.

(1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,

  1. 1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
  2. 2. während der Dauer des Bezuges
  1. a) von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder
  2. b) von Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,
  1. und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes;
  1. 3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12116997

alte Dokumentnummer

N6199957323L

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