Unterbrechung der Versicherung
§ 7.
(1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,
- 1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
- 2. während der Dauer des Bezuges
- a) von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder
- b) von Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,
- und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes;
- 3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12116997
alte Dokumentnummer
N6199957323L
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