§ 7 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 7.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

  1. 1. die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
  2. 2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
  3. 3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
  4. 4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.

Personenbezogene Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind zu anonymisieren. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Schlagworte

Kaderlehrgang, Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40204081

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