§ 7 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 7.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundeskanzler innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

  1. 1. die im betreffenden Kalenderjahr durchgeführten Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften, bei Kadertrainings und -lehrgängen und sonstigen außerhalb von Wettkämpfen und Meisterschaften durchgeführten Dopingkontrollen;
  2. 2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
  3. 3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
  4. 4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.

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