§ 79b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen

§ 79b.

(1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse zu enthalten haben. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.

(1a) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. I., II., III., E und F. II., III. und IV., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, haben in die Aufstellung auch die Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. IV aufzunehmen. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(2) Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte sowie für die übrigen Vermögenswerte gemäß Abs. 1a vorzulegen sind.

(3) Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2003)

(5) Werden von der FMA für die Vorlage der Daten gemäß den Abs. 1, 1a und 2 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die FMA kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

(6) In besonderen Fällen kann die FMA auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067313

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