§ 79b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen

§ 79b.

(1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind.

(3) Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.

(4) Berichtigungen von Aufstellungen und Meldungen zum Bilanzstichtag sind spätestens mit dem Bericht gemäß § 83 an die Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Werden von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Vorlage der Daten gemäß den Abs. 1, 2 und 4 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012908

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