Verzeichnisse; Meldungen
§ 79b.
(1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Sie sind verpflichtet, Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung näher zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zu enthalten haben und welche Angaben der Versicherungsaufsichtsbehörde in Form von Aufstellungen zu übermitteln sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für diese Angaben verbindliche Formblätter vorschreiben und deren Vorlage in Form von maschinell lesbaren Datenträgern verlangen.
(3) Erforderliche Berichtigungen der Wertansätze der Vermögenswerte in den Aufstellungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe des Deckungserfordernisses und über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen sind.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, und über die zu ihrer Bedeckung geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083654
alte Dokumentnummer
N5199441187J
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