§ 79b
— Truppenverwendungszulage
§ 79b. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung
steht,
3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder während der
Verwendung im Probedienst in einem Wachekörper erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden
kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 ..................... 394 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 ..................... 474 S.
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