§ 79b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 79b

— Truppenverwendungszulage

§ 79b. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung

steht,

3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder während der

Verwendung im Probedienst in einem Wachekörper erlittenen

Dienstunfalles nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden

kann,

eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe H 4 ..................... 467 S,

in der Verwendungsgruppe H 3 ..................... 561 S.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)