Belegenheit; Kongruenz
§ 79a.
(1) Die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sein. Die FMA kann Ausnahmen von der Belegenheit in diesem Gebiet zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(2) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nach Maßgabe der Anlage E zu diesem Bundesgesetz nur Vermögenswerte herangezogen werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Dies gilt abweichend von § 77 Abs. 1 für das gesamte vom Versicherungsunternehmen betriebene Geschäft. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Staates, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40028785
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