§ 79a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Belegenheit; Kongruenz

§ 79a.

(1) Die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sein. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Belegenheit in diesem Gebiet zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(2) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nach Maßgabe der Anlage E zu diesem Bundesgesetz nur Vermögenswerte herangezogen werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Staates, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083653

alte Dokumentnummer

N5199441186J

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