Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 79.
(1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf v. H. der Erträge der Versicherungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.
(2) Beschlüsse des Vorstandes über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gesondert anzuzeigen.
Schlagworte
genehmigungsbedürftige Veränderung, anzeigebedürftige Veränderung
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010046
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