§ 79 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 79.

(1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf v. H. der Erträge der Versicherungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.

(2) Beschlüsse des Vorstandes über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gesondert anzuzeigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Schlagworte

genehmigungsbedürftige Veränderung, anzeigebedürftige Veränderung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168156

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