Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 79.
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im Bundesvergabeamt erlischt:
- 1. bei Tod des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes),
- 2. bei Verzicht,
- 3. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
- 4. mit der Feststellung der Vollversammlung des jeweiligen Organes, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
- 5. bei Zeitablauf,
- 6. mit der Feststellung der Vollversammlung des jeweiligen Organes, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,
- 7. im Falle des Ausscheidens aus dem Richterstand bzw. des Dienststandes der jeweils vorschlagenden Stelle.
(2) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode gemäß Abs. 1 aus, so ist unter Anwendung des § 78 Abs. 4 bis 7 für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
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