§ 78 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Abfertigungsbefund im Eingangsvormerkverfahren

§ 78

§ 78. Bei der Vormerkbehandlung einer Ware im Eingang sind im Abfertigungsbefund auch die Art des Vormerkverkehrs, die Nämlichkeitsfesthaltung, die Rückbringungsfrist, die Berechnung des Zolles oder seine Bemessungsgrundlagen, die Art und Höhe der geleisteten Sicherheit oder die Gründe für die Befreiung von der Leistung einer Sicherheit und die Ausstellungsdaten einer allfälligen Ausübungsbewilligung aufzunehmen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)