§ 78 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Ausnahmen von der Verzinsung

§ 78.

(1) Die Verzinsung nach § 77 entfällt, wenn der Zoll nach § 91 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes oder nach § 10 Abs. 1 Z 1 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 zu erheben ist oder die Zinsen 100 S nicht übersteigen würden.

(2) Die Einfuhrumsatzsteuer ist insoweit nicht zu verzinsen, als für diese Abgabe der Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051776

alte Dokumentnummer

N3199222293J

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