§ 78 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Geeignete Vermögenswerte

§ 78.

(1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen geeignet:

  1. 1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere,
  2. 2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag,
  3. 3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen,
  4. 4. Darlehen und Kredite,
  5. 5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
  6. 6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.

(2) Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte, die nicht zu den in Abs. 1 angeführten Vermögenswerten gehören, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 22 bis 24 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

(4) Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, andere als die nach der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung geeigneten Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Schlagworte

Geldmarktpapier, Anteilsrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041718

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