Geeignete Vermögenswerte
§ 78.
(1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
- 1. Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Vertragsstaates, eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
- 2. sonstige Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
- 3. sonstige Schuldverschreibungen, Anleihen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,
- 4. an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notierte oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelte Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und sonstige verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt werden,
- 5. sonstige Aktien von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,
- 6. Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3),
- 7. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates, an Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
- 8. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet, im Fall der Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
- 9. Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,
- 10. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
- 11. Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, für die amtlich notierte Wertpapiere, die unter Z 1, 2 oder 4 fallen, verpfändet werden,
- 12. Polizzendarlehen und -vorauszahlungen,
- 13. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
- 14. Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
- 15. Anteils- und verbriefte Genußrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren einziger Unternehmensgegenstand der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern die Angemessenheit des Wertes der Anteils- und Genußrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
- 16. Guthaben und laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
- 17. Kassenbestände,
- 18. anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 3 und 7 bis 13, sofern sie auf ein gemäß Z 16 geeignetes Konto überwiesen werden.
(2) Im voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 7 bis 13 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(3) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in Abs. 1 angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese Genehmigung ist, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich zu beschränken. Mit der Genehmigung ist festzusetzen, ob Werte nur zum Teil auf die versicherungstechnischen Rückstellungen angerechnet werden dürfen. Die genehmigten Werte sind in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß § 79 Abs. 1 einzubeziehen.
(5) Abgeleitete Instrumente wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, dürfen insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Verwendung abgeleiteter Instrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich ist.
Schlagworte
Geldmarktpapier, Polizzenvorauszahlung, Anteilsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12085463
alte Dokumentnummer
N5199545018J
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