§ 78 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Technische Verbindlichkeiten

§ 78.

(1) Technische Verbindlichkeiten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen.

(2) Technische Verbindlichkeiten aus dem Betrieb im Inland, für die nicht vom Versicherungsunternehmen selbst oder hinsichtlich der von ihm übernommenen Rückversicherung von einem zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Vorversicherer ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer gemäß Abs. 3 bis 6 zu bedecken. Als Betrieb im Inland gilt das inländische Geschäft im Sinn des § 19a. Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Weg der Mitversicherung an Verträgen über Risken in einem anderen Vertragsstaat, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zumindest in dem Umfang zu bilden, wie es den vom führenden Versicherer anzuwendenden Vorschriften entspricht.

(3) Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten sind, vorbehaltlich der Abs. 4 bis 10, die in § 77 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes angeführten Anlagen und darüber hinaus die folgenden geeignet:

  1. 1. Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,
  2. 2. Darlehen an Energieversorgungsunternehmen, an denen eine Gebietskörperschaft maßgeblich beteiligt ist, bei Beteiligung einer Gemeinde oder nicht überwiegender Beteiligung des Bundes oder eines Bundeslandes jedoch nur, sofern die Einnahmen aus den Energielieferungen verpfändet werden, sowie Darlehen an Gemeinden zum Zweck der Entsorgung und des Recycling, sofern die Einnahmen verpfändet werden, die die Gemeinde für diese Leistungen erhält,
  3. 3. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter § 77 Abs. 1 Z 1 oder 2 fallen, verpfändet worden sind,
  4. 4. sonstige inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 14, BGBl. Nr. 411/1991)

(5) Auf die technischen Verbindlichkeiten sind anrechenbar

  1. 1. Anlagen gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 und 7 bis insgesamt höchstens 30 vH,
  2. 2. Anlagen gemäß § 77 Abs. 1 Z 8 bis höchstens 30 vH,
  3. 3. Anlagen gemäß Abs. 3 Z 4 und § 77 Abs. 1 Z 9 bis insgesamt höchstens 30 vH,
  4. 4. Anlagen gemäß § 77 Abs. 1 Z 10 bis höchstens 25 vH
  1. der technischen Verbindlichkeiten. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung dieser Grenzen gestatten. Von einem einzigen Emittenten ausgegebene Wertpapiere gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 sind auf die technischen Verbindlichkeiten bis insgesamt höchstens 3 vH der technischen Verbindlichkeiten anrechenbar.

(6) Die Vermögenswerte zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten müssen, soweit sich aus Abs. 7 zweiter Satz nicht anderes ergibt, im Inland belegen sein. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Belegenheit im Inland zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Weg der Mitversicherung an Verträgen über Risken in einem anderen Vertragsstaat, so dürfen die Vermögenswerte zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten auch in dem Vertragsstaat belegen sein, von dem aus der führende Versicherer tätig ist.

(7) Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten sind nach Maßgabe der in Anlage E zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsätze nur Vermögenswerte geeignet, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Bei Verträgen, die in ausländischer Währung zu erfüllen sind, tritt neben das Inland das Land der betreffenden Währung, in den Fällen des § 77 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 8 neben die dort angeführten Wertpapiermärkte eine entsprechende Einrichtung dieses Landes. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Landes, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat.

(8) Die Eignung von Forderungen zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten setzt voraus, daß der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder sowie der Bürge auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. Die Eignung von Wertpapieren zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten setzt voraus, daß der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht verzichtet hat.

(9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann genehmigen, daß andere Werte für die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeignet sind, wenn die Sicherheit dieser Werte und ihr zu erwartender Ertrag jenen der in Abs. 3 angeführten Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen. Anlagen gleicher Art wie die in Abs. 3 Z 4 und § 77 Abs. 1 Z 6 bis 10 angeführten, deren Eignung zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten genehmigt wurde, fallen unter die Grenzen gemäß Abs. 5. Die Genehmigung kann auflösend bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Mit der Genehmigung kann festgesetzt werden, daß Werte nur zum Teil auf die technischen Verbindlichkeiten angerechnet werden dürfen.

(10) Anlagen, deren Deckungsstockwidmung gemäß § 77 Abs. 6 genehmigt wurde, gelten auch als zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeignet.

(11) Für die Anrechnung der für die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeigneten Vermögenswerte auf die technischen Verbindlichkeiten gilt § 77 Abs. 7 sinngemäß.

(12) Kassenbestände und inländische laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Kreditinstituten können unter Einbeziehung in die Grenze gemäß Abs. 5 Z 4 auf die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten angerechnet werden.

(13) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Interesse der laufenden Überwachung der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der technischen Verbindlichkeiten und über die zu ihrer Bedeckung bestimmten Vermögenswerte vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072213

alte Dokumentnummer

N5197820976L

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