§ 78 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 78.

Die Zustellung der gerichtlichen Verfügungen an die Staatsanwaltschaft geschieht durch Mitteilung der Urschrift. Der Beamte der Staatsanwaltschaft setzt auf die Urschrift die Bestätigung der Einsichtnahme unter Beifügung des Datums. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030377

alte Dokumentnummer

N2197523730S

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