§ 78.
Der Staatsanwaltschaft kann auch durch Übermittlung der gerichtlichen Akten zugestellt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft den Tag des Einlangens und den Tag der Einsichtnahme auf der Urschrift zu beurkunden. Auf ihr Verlangen ist ihr eine Ausfertigung zu überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40007690
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