§ 78 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Mitwirkung am Selbstmord

§ 78.

Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029621

alte Dokumentnummer

N2197415073T

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