Funktionsabgeltung
§ 78
(1) § 78.Einem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Es gebühren bei einem Unterschied von
- 1. zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
- 2. je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
(4) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte des Exekutivdienstes eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:
---------------------------------------------------------------------
Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe
---------------------------------------------------------------------
E2b E2a E1
---------------------------------------------------------------------
GL GL GL
1 1
2 2
3 - 5 3
6 4
7 5
(5) Wird der Beamte des Exekutivdienstes ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
(6) Die Funktionsabgeltung darf gemeinsam mit einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten des Exekutivdienstes die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Bezieht der Beamte keine Funktionszulage nach § 74 Abs. 4, ist eine im § 74 Abs. 4 angeführte und für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen entfällt.
(7) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.
(8) Für Beamte des Exekutivdienstes, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 7 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht anzuwenden
- 1. auf Zeiten, in denen die vom Beamten des Exekutivdienstes ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,
- 2. auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als „Stellvertreter Funktion'' ausgewiesen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)