UNTERABSCHNITT B
Zeitverpflichtete Soldaten
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Gehalt
§ 78
(1) § 78.Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
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! in der Verwendungsgruppe
!-------------------------------------------------------
! H 4 ! H 3
in der !-------------------------------------------------------
Gehalts- ! in der Dienststufe
stufe !-------------------------------------------------------
! 1 ! 2 ! 3 ! 4 ! 5 ! 6 ! 7
!-------------------------------------------------------
! Schilling
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1 8 352 8 561 8 669 8 773 9 308 - -
2 8 398 8 609 8 717 8 819 9 413 9 448 9 482
3 8 447 8 657 8 764 8 870 9 519 9 554 9 589
4 8 495 8 704 8 812 8 917 9 625 9 633 9 750
5 8 542 8 753 8 860 8 964 9 729 9 841 9 959
6 8 640 8 849 8 956 9 062 9 939 10 053 10 172
7 8 736 8 946 9 052 9 158 10 150 10 265 10 382
(2) Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des § 12 sind auf sie nicht anzuwenden.
(3) § 30a ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
(4) Die §§ 30b und 30c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. Sanitätsunteroffiziere mit
- a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
- b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
- 2. Sanitätschargen mit
- a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
- b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. § 30b Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.
(5) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.
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