§ 77 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF BGBl. Nr. 675/1991). In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 77

(1) § 77.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

  1. 1. der §§ 10 Abs. 2, 37a Abs. 3, 44, 45, 47, 52 Abs. 2, 54 Abs. 1, 54b und 54c die Bundesregierung,
  2. 2. der §§ 5 Abs. 2, 3 und 7, 5a Abs. 4 sowie 6 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung,
  3. 3. des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  4. 4. des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
  5. 5. des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
  6. 5a. des § 12b Abs. 3 der Bundesminister für

    Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

  1. 6. der §§ 5a Abs. 3, 24, 42, 58, 59 und 71 der Bundesminister für Justiz.
  2. 7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  3. 8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,
  4. 9. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  5. 10. des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und
  6. 11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

    betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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