§ 77
(1) § 77.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
- 1. der §§ 1, 10 Abs. 2, 37a Abs. 3, 44, 45, 47, 52 Abs. 2 und 54 Abs. 1 die Bundesregierung,
- 2. der §§ 5 Abs. 1 bis 5, 5a Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 und 6 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung,
- 3. des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
- 4. des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
- 5. der §§ 24, 41, 42, 58, 59 und 71 der Bundesminister für Justiz,
- 6. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
- 7. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Verwaltung oder für Verkehr, je nach Art der Einrichtung,
- 8. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 9. des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und
- 10. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres
betraut.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 65)
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.
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