§ 77 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

VIII. Hauptstück

Von der Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügungen und von der Gestattung der Akteneinsicht

§ 77.

(1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.

(2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40007689

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