VIII. Hauptstück
Von der Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügungen und von der Gestattung der Akteneinsicht
§ 77.
(1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.
(2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40007689
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