§ 77 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

VIII. Hauptstück

Von der Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügungen und von der Gestattung der Akteneinsicht

§ 77.

(1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geschieht entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift.

(2) Die mündliche Verkündung muß durch ein Protokoll beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem, dem eine Verfügung mündlich verkündet wird, eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030376

alte Dokumentnummer

N2197523729S

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