§ 76b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

§ 76b

(1) § 76b.Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.

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